
Klasse L
Zugmaschinen (nationale Klasse)
- die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden.
- mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzüge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Mindestalter: 15 Jahre
Vorbesitz: keine
Einschluss: keine
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorieprüfung
